Schimmel an der Wand, kaputte Heizung, undichte Fenster oder ein Aufzug, der seit Wochen nicht funktioniert – Wohnungsmängel können richtig nervig, teuer und sogar gesundheitsschädlich sein.
Doch viele Mieter:innen wissen nicht: Du musst das nicht einfach hinnehmen.
Du hast klare Rechte, und es gibt Wege, wie du dich wehren kannst – notfalls auch mit gewerkschaftlicher oder mietrechtlicher Unterstützung.
In diesem Artikel erfährst du kurz und knackig, was du bei Wohnungsmängeln tun kannst, welche Ansprüche dir zustehen und wie du sie durchsetzt.
Was gilt als Wohnungsmangel?
Ein Wohnungsmangel liegt vor, wenn die Wohnung nicht mehr in einem „vertragsgemäßen“ Zustand ist – also wenn sie z. B.:
- nicht nutzbar ist (z. B. defekte Therme, Heizung kaputt)
- gesundheitsgefährdend ist (z. B. Schimmel, Asbest, Feuchtigkeit)
- sicherheitsgefährdend ist (z. B. Stromausfall, defekte Fenster)
- den Wohnwert stark einschränkt (z. B. dauerhafter Lärm oder Baustellen ohne Info)
Auch wenn es „nur“ unangenehm ist: Es kann trotzdem ein Mangel sein – etwa bei starkem Schimmelgeruch, wiederkehrenden Wasserschäden oder defektem Aufzug im mehrstöckigen Haus.
Wer muss den Mangel beheben?
Ganz klar: Der/die Vermieter:in ist verpflichtet, die Wohnung in einem brauchbaren Zustand zu erhalten.
Das bedeutet:
- Reparaturen an Therme, Heizung, Dach etc. müssen vom Vermieter bezahlt und organisiert werden.
- Auch Gemeinschaftsflächen (z. B. Stiegenhausbeleuchtung, Lift, Müllraum) fallen unter diese Verpflichtung.
Nur kleine Ausbesserungen (z. B. Leuchtmittel tauschen, Sicherung einschalten) liegen meist in deiner Verantwortung.
Was tun bei Wohnungsmängeln? – Schritt für Schritt
1. Mangel schriftlich melden
- So früh wie möglich – am besten per Mail oder Einschreiben.
- Kurz und sachlich beschreiben, was nicht passt, seit wann, welche Folgen.
- Am besten mit Fotos dokumentieren.
Beispiel:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 15. Juni 2025 funktioniert die Therme in meiner Wohnung (Adresse) nicht mehr. Bitte um rasche Behebung bis spätestens 1. August 2025. Fotos im Anhang.“
2. Frist setzen
- Gesetzlich gibt es keine fixe Frist, aber: zwei Wochen gelten als angemessen, bei akuten Problemen (z. B. Heizungsausfall im Winter) auch wenige Tage.
3. Mietzinsminderung geltend machen
Wenn der Mangel deine Wohnqualität stark beeinträchtigt, kannst du die Miete mindern – und zwar auch rückwirkend ab Beginn des Mangels.
Die Höhe hängt vom Einzelfall ab – z. B.:
| Mangel | Minderung laut Gerichtsurteilen |
| Ausfall der Heizung im Winter | bis zu 100 % |
| Starker Schimmelbefall | 20–50 % |
| Defekter Lift im 5. Stock | 10–20 % |
Wichtig: Lass dich hier unbedingt beraten, z. B. bei der Mietervereinigung oder der Arbeiterkammer.
4. Mietzins auf ein Treuhandkonto zahlen (wenn nötig)
Wenn der/die Vermieter:in nicht reagiert, kannst du die Miete vorübergehend auf ein Treuhandkonto einzahlen – als Druckmittel.
Achtung: Nicht einfach aufhören zu zahlen, sonst riskierst du eine Kündigung!
5. Rechtsweg beschreiten (mit Hilfe)
Wenn alles nichts hilft, kannst du beim Bezirksgericht (Mietrecht):
- auf Behebung des Mangels klagen
- eine Mietzinsherabsetzung beantragen
- Schadenersatz fordern (z. B. wenn Möbel durch Feuchtigkeit kaputtgehen)
Als Gewerkschaftsmitglied helfen wir dir dabei – solidarisch, unkompliziert und kostenlos.
Was, wenn ich deswegen gekündigt werde?
Ganz klar: Vergeltungskündigungen sind unzulässig!
Wenn du wegen berechtigter Mängelmeldungen plötzlich gekündigt wirst oder der Mietvertrag nicht verlängert wird, solltest du unbedingt rechtlich dagegen vorgehen.
Wir stehen hinter dir – und lassen dich nicht allein.
Fazit: Schimmel, Kälte, Lärm? Wehr dich!
Du zahlst Miete, also darfst du auch eine brauchbare Wohnung erwarten.
Mängel einfach hinnehmen oder alles selbst zahlen? Kommt nicht in Frage.
Dein Zuhause ist kein Gnadenakt vom Vermieter, sondern dein gutes Recht.
Du hast Ärger mit der Wohnung oder brauchst Hilfe beim Schreiben eines Mängelbriefs?
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Werde Mitglied – weil Wohnen ein Recht ist, kein Luxus.